Zusammenfassung: Die Erfassung der vom Dienstnehmer unrechtmäßig angeeigneten Vorteile muss im Zuge der Steuerveranlagung erfolgen; eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber ist als konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 3 EStG 1988

