Zusammenfassung: Ein beruflich bedingter und aus dem Kaufkraftunterschied resultierender Verpflegungsmehraufwand muss bei der Berechnung der Progressionseinkünfte beachtet werden; aufgrund der Festlegung der Hundertsätze für die Zulagenbemessung mit einem Wert von 100 scheidet eine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten aber aus.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 8 EStG; § 21 Abs 1 Z 1 GehG; § 16 Abs 1 Z 9 EStG

