Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Verjährung der Ansprüche gegen den persönlich haftenden und aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter einer OEG Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 12 BAO; § 159 HGB
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Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Verjährung der Ansprüche gegen den persönlich haftenden und aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter einer OEG Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 12 BAO; § 159 HGB
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