Zusammenfassung: Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder in Form des Unterhaltsabsetzbetrages bestimmt sich nach der Summe der ausbezahlten Familienbeihilfe. Im Fall des Ausschlusses vom Familienbeihilfenbezug ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht möglich.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 7 Z 5 EStG; § 33 Abs 4 Z3 lit b EStG

