Zusammenfassung: Die Anwendbarkeit der Steuerbegünstigung des § 68 Abs 1 EStG setzt voraus, dass die Überstundenzuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden, was bei einer Überstundenabgeltung durch Zeitausgleich nicht der Fall ist.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 1 EStG

