Zusammenfassung: Die Ausgaben, die aus der Übernahme einer Haftung zur Abwehr des Konkurses vom Unternehmen eines Familienangehörigen resultieren, können nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 34 EStG
Zusammenfassung: Die Ausgaben, die aus der Übernahme einer Haftung zur Abwehr des Konkurses vom Unternehmen eines Familienangehörigen resultieren, können nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 34 EStG
