Zusammenfassung: Da eine Wohnmöglichkeit im Wohnungsverband der Eltern nicht als " eigene Wohnung" qualifiziert werden kann, kommt ein Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ebenso wenig in Betracht wie eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988

