Zusammenfassung: Die Erstellung eines Gesamtkonzepts für Werbemaßnahmen durch eine Event- und Promotionagentur, die dabei auch Fremdleistungen in Anspruch nimmt, ist als Erbringung einer einheitlichen sonstigen Leistung gem § 3a Abs 10 Z 2 UStG zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 3a Abs 10 Z 2 UStG 1994

