Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung Stellung und erläutert, dass ein auf eine bestimmte Ausbildungszeit befristetes Dienstverhältnis die Annahme der Unzumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988

