Zusammenfassung: Die partielle Begleichung der Kfz-Kaskoversicherungsprämie durch den Arbeitgeber ist als lohnsteuerpflichtige Zuwendung eines geldwerten Vorteils zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 15 EStG 1988
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Zusammenfassung: Die partielle Begleichung der Kfz-Kaskoversicherungsprämie durch den Arbeitgeber ist als lohnsteuerpflichtige Zuwendung eines geldwerten Vorteils zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 15 EStG 1988
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