Zusammenfassung: Nur das innerhalb von fünf Jahren ab Dienstantritt zu erwartende Erreichen des Regelpensionsalters rechtfertigt die Annahme der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes . Am Familienwohnsitz studierende Kinder schließein die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht aus.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988

