Zusammenfassung: Abfindungsleistungen für die Geltendmachung eines Erbverzichts können nicht als Sonderbetriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 EStG 1988; § 20 EStG 1988; § 23 EStG 1988
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Zusammenfassung: Abfindungsleistungen für die Geltendmachung eines Erbverzichts können nicht als Sonderbetriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 EStG 1988; § 20 EStG 1988; § 23 EStG 1988
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