Zusammenfassung: In Ermangelung einer unternehmerischen Beteiligung hat die Geltendmachung eines auflösend bedingten Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung keine Begründung eines Genussrechts zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 1 KVG; § 5 Abs 1 Z 2 KVG

