Zusammenfassung: Da der verfahrensgegenständliche Traktor mit Anhänger nicht der inländischen Zulassungspflicht unterliegt, ist auch keine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: § 1 KfzStG; § 2 Abs 1 Z 7 KfzStG; § 104 KFG
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Zusammenfassung: Da der verfahrensgegenständliche Traktor mit Anhänger nicht der inländischen Zulassungspflicht unterliegt, ist auch keine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: § 1 KfzStG; § 2 Abs 1 Z 7 KfzStG; § 104 KFG
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