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Amtshandlungen des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde sind keine Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO

SteuerrechtRainer BrandlUFS aktuell 2006, 35 - 38 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Aufforderungen des Finanzamts in seiner Funktion als erstinstanzliche Finanzstrafbehörde können nicht als Verlängerungs- oder Unterbrechungshandlung iSd § 209 BAO qualifiziert werden.

Rechtsgrundlagen: § 49 BAO; § 52 BAO; § 207 BAO; § 209 BAO; § 82 FinStrG; § 15 AVOG

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