Zusammenfassung: Aufforderungen des Finanzamts in seiner Funktion als erstinstanzliche Finanzstrafbehörde können nicht als Verlängerungs- oder Unterbrechungshandlung iSd § 209 BAO qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 49 BAO; § 52 BAO; § 207 BAO; § 209 BAO; § 82 FinStrG; § 15 AVOG

