Zusammenfassung: Der UFS nimmt zu den überwachungs- und Auswahlpflichten bei Übertragung der steuerrechtlichen Pflichten an den Prokuristen Stellung und prüft, ob auch den Prokuristen selbst eine Verantwortlichkeit trifft.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 80 BAO

