Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Gebührenpflicht für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und zur Gebührenerhöhung infolge der Nichtentrichtung der festen Gebühren Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 14 TP 2 Abs 3 GebG
Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Gebührenpflicht für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und zur Gebührenerhöhung infolge der Nichtentrichtung der festen Gebühren Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 14 TP 2 Abs 3 GebG
