Zusammenfassung: Die Zugehöreigenschaft von Inventargegenständen bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ihrer Abtrennung vom Grundstück.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 GrESTG
Zusammenfassung: Die Zugehöreigenschaft von Inventargegenständen bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ihrer Abtrennung vom Grundstück.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 GrESTG
