Zusammenfassung: Der UFS qualifiziert den Forderungsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder die Übernahme einer Haftung der Gesellschaft als verdeckte Einlagen.
Rechtsgrundlagen: § 16 EStG 1988
Zusammenfassung: Der UFS qualifiziert den Forderungsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder die Übernahme einer Haftung der Gesellschaft als verdeckte Einlagen.
Rechtsgrundlagen: § 16 EStG 1988
