Zusammenfassung: Ärzte haben ihre Honoraransprüche gegen die Träger der öffentlichen Krankenanstalten geltend zu machen, die zur Einhebung der für die Betreuung von Sonderklassepatienten anfallenden Sondergebühren im eigenen Namen verpflichtet sind.
Rechtsgrundlagen: § 22 Z 1 lit b EStG 1988; § 27 KAKuG; § 61 Sbg LKAG 2000, LGBlNr 3/2000

