Zusammenfassung: Die Abzugsfähigkeit der Tagesgelder einer Funktionärs als Werbungskosten setzt des Vorliegen einer Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 voraus; ein andere Auslegung des Reisebegriffs in den Vereinsrichtlinien ist irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG

