Zusammenfassung: Nur die Kosten für eine Kleinwohnung können als Wohnungskosten für eine doppelte Haushaltsführung in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
Zusammenfassung: Nur die Kosten für eine Kleinwohnung können als Wohnungskosten für eine doppelte Haushaltsführung in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
