Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Rückforderbarkeit eines unrechtmäßig umgebuchten Steuerguthabens Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 215 BAO; § 216 BAO; § 239 BAO
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Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Rückforderbarkeit eines unrechtmäßig umgebuchten Steuerguthabens Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 215 BAO; § 216 BAO; § 239 BAO
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