Zusammenfassung: Der UFS betont die gebotene Konkretisierung der Amtshandlungen, die eine Prolongierung der Bemessungsverjährung bewirken.
Rechtsgrundlagen: § 207 BAO; § 209 Abs 1 BAO
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Zusammenfassung: Der UFS betont die gebotene Konkretisierung der Amtshandlungen, die eine Prolongierung der Bemessungsverjährung bewirken.
Rechtsgrundlagen: § 207 BAO; § 209 Abs 1 BAO
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