Zusammenfassung: Abweichungen von den Erbquoten in einem Erbenübereinkommen bezüglich Gesellschaftsanteilen begründen die Nachversteuerungspflicht iSd § 15a Abs 5 ErbStG.
Rechtsgrundlagen: § 15a Abs 5 ErbStG
Zusammenfassung: Abweichungen von den Erbquoten in einem Erbenübereinkommen bezüglich Gesellschaftsanteilen begründen die Nachversteuerungspflicht iSd § 15a Abs 5 ErbStG.
Rechtsgrundlagen: § 15a Abs 5 ErbStG
