Zusammenfassung: Die Anwendung der in § 15a normierten Schenkungssteuerbefreiung setzt die Übergabe eines noch " intakten", also noch nicht aufgegebenen Betriebes voraus.
Rechtsgrundlagen: § 15a ErbStG
Zusammenfassung: Die Anwendung der in § 15a normierten Schenkungssteuerbefreiung setzt die Übergabe eines noch " intakten", also noch nicht aufgegebenen Betriebes voraus.
Rechtsgrundlagen: § 15a ErbStG
