Zusammenfassung: Bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage liegt das Prozesshindernis der res iudicata nicht vor; die Aufhebung eines Wiederaufnahmebescheides steht daher der Zulässigkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht zwangsläufig entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 4 BAO; § 307 Abs 3 BAO; § 4 Abs 4 EStG

