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Wirkung eines nochmaligen Fristverlängerungsantrages vor Ergehen einer Entscheidung der Abgabenbehörde

SteuerrechtFranz AlthuberUFS aktuell 2005, 200 - 201 Heft 5 v. 1.5.2005

Zusammenfassung: Die Geltendmachung eines zweiten Fristverlängerungsantrags bewirkt auch dann eine Ablaufhemmung der Berufungsfrist, wenn die Einbringung in der in einem vorangehenden Fristverlängerungsantrag angegebenen Frist erfolgte.

Rechtsgrundlagen: § 245 Abs 3 BAO

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