Zusammenfassung: Die Geltendmachung eines zweiten Fristverlängerungsantrags bewirkt auch dann eine Ablaufhemmung der Berufungsfrist, wenn die Einbringung in der in einem vorangehenden Fristverlängerungsantrag angegebenen Frist erfolgte.
Rechtsgrundlagen: § 245 Abs 3 BAO

