Zusammenfassung: Bei jahrelanger Beibehaltung eines in weiter Entfernung von der Arbeitsstelle befindlichen Wohnsitzes können die Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung auch dann nicht mehr in Abzug gebracht werden, wenn Gründe auftauchen, die die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes indizieren.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988

