Zusammenfassung: Das Heimfallsrecht begründet auflösend bedingtes Eigentum des Staates. Bei späterem Auftauchen von Erben richtet sich die Begründung der Erbschaftssteuerpflicht nach dem Tod des Erblassers.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG; § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG; § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG

