Zusammenfassung: Ein im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens geschlossenes Erbübereinkommen ist als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren, das auf die bereits durch die Erbserklärung begründete Erbschaftssteuerschuld keinen Einfluss mehr hat.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG; § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG

