Zusammenfassung: Der Antrag auf Rückerstattung der selbstbemessenen Grunderwerbsteuer wegen eines vorangegangenen besteuerten Rechtsvorgangs ist als Antrag auf Erlassung eines Festsetzungsbescheids iSd § 201 BAO zu qualifizieren. Die Grunderwerbsteuerpflicht ist mit Null festzulegen.

