Zusammenfassung: Ein Croupier kann die Ausgaben für den Erwerb eines Hörgeräts zwar nicht als Werbungskosten, allenfalls aber als außergewöhnliche Belastung in Abzug bringen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG; § 34 EStG 1988
Zusammenfassung: Ein Croupier kann die Ausgaben für den Erwerb eines Hörgeräts zwar nicht als Werbungskosten, allenfalls aber als außergewöhnliche Belastung in Abzug bringen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG; § 34 EStG 1988
