Zusammenfassung: Die Festlegung der Gleichschriftengebühr begründet im konkreten Fall keine sachliche Unbilligkeit, die eine Nachsicht rechtfertigen könnte.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 2 GebG; § 236 BAO
Zusammenfassung: Die Festlegung der Gleichschriftengebühr begründet im konkreten Fall keine sachliche Unbilligkeit, die eine Nachsicht rechtfertigen könnte.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 2 GebG; § 236 BAO
