Zusammenfassung: Das Kartenpokerspiel ist als Glücksspiel zu qualifizieren, für das Rechtsgeschäftsgebühr zu entrichten ist.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 GebG
Zusammenfassung: Das Kartenpokerspiel ist als Glücksspiel zu qualifizieren, für das Rechtsgeschäftsgebühr zu entrichten ist.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 GebG
