Zusammenfassung: Die für die Grunderwerbsteuer relevante Verjährungsfrist wird mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch begründet wurde, in Gang gesetzt . Die Kenntnis bzw Unkenntnis der Behörde bzgl des Erwerbsvorgangs hat darauf keinen Einfluss.
Rechtsgrundlagen: § 208 Abs 1 BAO; § 208 Abs 2 BAO

