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Beginn der Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer

SteuerrechtDoris WeinerUFS aktuell 2005, 36 - 37 Heft 1 v. 1.1.2005

Zusammenfassung: Die für die Grunderwerbsteuer relevante Verjährungsfrist wird mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch begründet wurde, in Gang gesetzt . Die Kenntnis bzw Unkenntnis der Behörde bzgl des Erwerbsvorgangs hat darauf keinen Einfluss.

Rechtsgrundlagen: § 208 Abs 1 BAO; § 208 Abs 2 BAO

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