Zusammenfassung: Die aus grobem Verschulden des Steuerpflichtigen unterlassene Geltendmachung von Tatsachen oder Beweismitteln schließein die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens aus.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 1 lit b BAO
Zusammenfassung: Die aus grobem Verschulden des Steuerpflichtigen unterlassene Geltendmachung von Tatsachen oder Beweismitteln schließein die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens aus.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 1 lit b BAO
