Zusammenfassung: Offenkundige Mängel oder Fehlangaben in einem Fahrtenbuch rechtfertigen die Schätzung des Fahrtaufwands.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
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Zusammenfassung: Offenkundige Mängel oder Fehlangaben in einem Fahrtenbuch rechtfertigen die Schätzung des Fahrtaufwands.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
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