Zusammenfassung: Bei einer ausschließlich aus privaten Gründen vorgenommenen Verlegung des Hauptwohnsitzes kommt ein Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
Zusammenfassung: Bei einer ausschließlich aus privaten Gründen vorgenommenen Verlegung des Hauptwohnsitzes kommt ein Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
