Zusammenfassung: Nachzahlungen und Vorschüsse sind im Zuflusszeitpunkt zu besteuern.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 EStG; § 19 Abs 1 EStG; § 29 EStG; § 32 Abs 1 lit a EStG
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Zusammenfassung: Nachzahlungen und Vorschüsse sind im Zuflusszeitpunkt zu besteuern.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 EStG; § 19 Abs 1 EStG; § 29 EStG; § 32 Abs 1 lit a EStG
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