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Bewertungsmaßstäbe im ErbStG - Verfassungsrechtliche Bedenken

SteuerrechtAnm von Franz AlthuberUFS aktuell 2005, 410 - 412 Heft 11 und 12 v. 1.12.2005

Zusammenfassung: Die Abfindung, die ein Pflichtteilsberechtigter für die Ausschlagung oder den Verzicht auf den Pflichtteil erhält, stellt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer dar und nicht der dreifache Einheitswert der zustehenden Liegenschaft.

Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG; § 19 Abs 2 ErbStG

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