Zusammenfassung: Die Abfindung, die ein Pflichtteilsberechtigter für die Ausschlagung oder den Verzicht auf den Pflichtteil erhält, stellt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer dar und nicht der dreifache Einheitswert der zustehenden Liegenschaft.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG; § 19 Abs 2 ErbStG

