Zusammenfassung: Der UFS prüft, ob der gemeinschaftsrechtswidrig eingehobene verjährte Erhöhungsbeitrag zur Normverbrauchsabgabe rückerstattet werden kann und erläutert, dass eine Festlegung von Selbstberechnungsabgaben nur innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestlegung sei im Abrechnungsbescheidverfahren nicht möglich.

