Zusammenfassung: Die Abfindung, die ein Pflichtteilsberechtigter für die Ausschlagung oder den Verzicht auf den Pflichtteil erhält, stellt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer dar.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG
Zusammenfassung: Die Abfindung, die ein Pflichtteilsberechtigter für die Ausschlagung oder den Verzicht auf den Pflichtteil erhält, stellt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer dar.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG
