Zusammenfassung: Die unterlassene Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, ein Vorvertrag oder ein mündlicher Vertragsabschluss können nicht als Gestaltungsmissbrauch im Bereich der Rechtsgeschäftsgebühren qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 15 GebG; § 17 GebG; § 33 TP 5 GebG

