Zusammenfassung: Ein Auftrag des Finanzamts zur Offenlegung der Einnahmen bewirkt keine Unterbrechung der Bemessungsverjährungsfrist.
Rechtsgrundlagen: § 209 Abs 1 BAO; § 323 Abs 18 BAO
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Zusammenfassung: Ein Auftrag des Finanzamts zur Offenlegung der Einnahmen bewirkt keine Unterbrechung der Bemessungsverjährungsfrist.
Rechtsgrundlagen: § 209 Abs 1 BAO; § 323 Abs 18 BAO
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