Zusammenfassung: Erhält der Pfandgläubiger als Meistbietender den Zuschlag für ein Grundstück, kann bei der Bemessung der Grunderwerbsteuerpflicht keine Herausrechnung des Pfandrechtsbetrags erfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 Z 4 GrEStG
Zusammenfassung: Erhält der Pfandgläubiger als Meistbietender den Zuschlag für ein Grundstück, kann bei der Bemessung der Grunderwerbsteuerpflicht keine Herausrechnung des Pfandrechtsbetrags erfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 Z 4 GrEStG
