Zusammenfassung: Der UFS prüft, ob und bejahendenfalls in welcher Form ein Antrag auf Ausfuhrerstattung auch noch nach Einbringung der Ausfuhranmeldung geltend gemacht werden kann.
Rechtsgrundlagen: Art 47 Abs 1 VO 3663/87 ; § 2 Abs 1 AEG
Zusammenfassung: Der UFS prüft, ob und bejahendenfalls in welcher Form ein Antrag auf Ausfuhrerstattung auch noch nach Einbringung der Ausfuhranmeldung geltend gemacht werden kann.
Rechtsgrundlagen: Art 47 Abs 1 VO 3663/87 ; § 2 Abs 1 AEG
