Zusammenfassung: Der UFS erläutert, dass Umzugskosten, die anlässlich der pensionsbedingten Räumung einer Dienstwohnung anfallen, nur im Fall des verpflichtenden Auszugs als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 estg 1988

