Zusammenfassung: Da § 3 Abs 4 GebG ausdrücklich eine nachträgliche bescheidmäßige Festlegung der Hundertsatzgebühren normiert, kommt selbst bei Feststellung einer fehlerhaften Selbstberechnung eine Bescheiderlassung nach § 201 BAO nicht in Betracht
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 4 GebG; § 201 BAO

