Zusammenfassung: Sofern sich aus der Vereinstätigkeit eine objektive Gewinnerzielungsabsicht ableiten lässt, unterliegt auch ein Verein der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 23 EStG; § 28 BAO; § 18 Abs 6 EStG; § 252 Abs 2 BAO

